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Rauchwarnmelderpflicht im Nachtdienstzimmer

01.12.2014

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen seither in Neubauten installiert werden. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümer verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 7 Landesbauordnung, wonach Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind.
Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen, Kliniken oder Apotheken. Auch das Nachtdienstzimmer muss somit mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden, ebenso die Fluchtwege zu diesem Raum.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, also den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

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