Datenschutz: Vorschau auf 2018
Bereits heute möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die im nächsten Jahr zu erwartenden Änderungen im Datenschutz geben, die auf der bereits in Kraft getretenen EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) beruhen. Die Neuerungen sind bis 25. Mai 2018 in allen Betrieben, also auch in Apotheken, umzusetzen. Daneben werden die Regelungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes gelten, das der Bundestag im April verabschiedet und dem der Bundesrat am 12. Mai 2017 zugestimmt hat. Bis Mai 2018 haben die Bestimmungen des aktuell gültigen Bundesdatenschutzgesetzes weiterhin Bestand.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird das deutsche Datenschutzrecht nicht völlig umwälzen, weist aber eine Reihe von in der Praxis bedeutsamen Änderungen auf. Bei der Umsetzung ist mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, sodass damit frühzeitig begonnen werden sollte.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Umfassende Dokumentationspflichten
> Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten für die Datenverarbeitungsprozesse
> Datenschutz-Folgenabschätzung bei Einführung/Einsatz risikobehafteter
Datenverarbeitungsprozesse
- Umfangreiche Informationspflichten des Apothekenkunden vor einer Datenerhebung bzw. -verarbeitung in der Apotheke
- Rolle des Datenschutzbeauftragten: Voraussichtlich werden Apotheken zukünftig – bedingt durch die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten – stets einen Datenschutzbeauftragten benötigen. Hierzu werden wir zu gegebener Zeit neueste Erkenntnisse liefern.
- Anpassung einzelner Verfahren an EU-DSGVO, z.B.
> Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung
> Einwilligungen bzgl. Datenerhebung und -verarbeitung (z.B. auf Basis der
Kundenkarten, Heimversorgung, etc.)
> Homepage (Datenschutzerklärung)
- Meldepflichten der Apotheke gegenüber Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg):
> Bestellung des Datenschutzbeauftragten
> Meldung von Datenschutzvorfällen an die Aufsichtsbehörde binnen 72
Stunden einschließlich Nennung der ergriffenen Maßnahmen zur Schadensminimierung
- Weitergehende Betroffenenrechte
> Recht auf Vergessenwerden