Keine Arzneimittel aus dem Automaten

Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Untersagung eines Rowa-visavia-Außenschalters


23.12.2008 - Die Abgabe von Arzneimitteln an einem computergesteuerten Apothekenautomaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 02.09.2008.

Gegenstand der richterlichen Entscheidung war ein computergesteuerter Rowa-visavia Arzneimittel-Automat mit Videotelefon und Außenschalter an einer Mannheimer Apotheke. Der Kunde legt sein Rezept in den Automaten ein, wo es gescannt wird. Die Ausgabe des Medikaments erfolgt über ein Ausgabefach, nachdem ein per Videotelefon zugeschalteter Apotheker es freigegeben hat. Eine eventuelle Beratung und Information erfolgt mittels Videotelefon. Bezahlt wird in bar oder mittels Karte.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Apotheker allerdings die Abgabe von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln an diesem Automaten untersagt, weil dies gegen Vorgaben des Arzneimittelrechts verstoße.

Die Richter teilten diese Auffassung und wiesen die Klage des Apothekers gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ab. Dem Apotheker müsse das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er das verordnete Medikament abgebe. Er müsse auf der Verschreibung z.B. vermerken, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis an welchem Tag abgegeben habe. Dies sei bei der Abgabe am Automaten nicht möglich, denn das Rezept werde erst nachträglich entnommen. Gleiches gelte bei Änderungen bezüglich der Verschreibung, die unmittelbar bei der Abgabe auf dem Rezept vermerkt werden müssten. Darüber hinaus könne der Apotheker trotz der fortschreitenden Technik nicht zuverlässig prüfen, ob ein Rezept gefälscht sei. Der Automatenbetrieb sei auch nicht mit einer Versandhandelsapotheke vergleichbar, denn beim Versandhandel liege dem Apotheker das Rezept bei der Abgabe des Medikaments vor.
Der Mannheimer Automatenbetrieb sei überdies auch insoweit unzulässig, als er apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffe, die ein Kunde ohne Rezept erwerben wolle.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist allerdings nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.

Bereits im August 2008 war zum visavia-System eine ähnliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen (wir berichteten in Cosmas 4/08, S. 29).