Keine Stundung der gesetzlichen Zuzahlung

Versandapotheke Sanicare unterliegt vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht


23.12.2008 - Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) das von der Apothekerkammer Niedersachsen gegen die Versandapotheke Sanicare verfügte Verbot einer Stundung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln am 20.10.2008 bestätigt.
Die Versandapotheke hatte zunächst den Versicherten über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen. Diese sind bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst worden. Dadurch hatte die Apotheke ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung vereinnahmt. Die Kammer hatte diese Vorgehensweise auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage untersagt. Mit der Stundung der von den Kunden zu leistenden Zuzahlungen bis Mitte 2009 hatte die Versandapotheke reagiert. Bereits vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück war die Versandapotheke im erstinstanzlichen Eilrechtsverfahren erfolglos geblieben.
Das Niedersächsische OVG hat nun den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Das Gericht ist der Ansicht, die Stundung verstoße gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung. Es sei gerade der Sinn dieser Regelung, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen. Durch die Stundung der Zuzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in der Weise, als wäre die Zuzahlung bereits vereinnahmt worden, habe die Versandapotheke den Versicherten wirtschaftliche Vorteile zukommen lassen wollen. Den Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr habe die Sanicar-Apotheke wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen wollen als den Bezug bei anderen Apotheken.

Gegen den Beschluss des Niedersächsischen OVG ist kein Rechtsmittel eröffnet.