Rowa-Visavia-Außenschalter einer Apotheke unzulässig
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Untersagung
14.10.2008 - Das Rowa-Visavia-System ist ein PC-gesteuertes, mit einem Lagerautomaten verbundenes System, das es dem Apotheker ermöglicht, Arzneimittel und andere Apothekenwaren mit Hilfe eines fernbedienten Greifarms zu einem Außenschalter der Apotheke zu verbringen. Dort kann die Ware vom Kunden entnommen werden. Der Kundenkontakt findet per Videotelefon statt. Verschreibungen werden eingescannt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte durch Entscheidung vom 06.08.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23.04.2008, wonach der Betrieb eines Visavia-Außenschalters einer Apotheke im Eilverfahren zunächst untersagt worden war.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs teilten im Ergebnis die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass keine grundlegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs des Visavia-Außenschalters bestünden.
Die Gerichte nahmen in ihrer Begründung insbesondere auf mögliche Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Information und Beratung nach § 20 Absatz 1 Apothekenbetriebsordnung Bezug. Daneben bestanden gerade bezüglich der Notdienstbereitschaft Zweifel an der Zulässigkeit des Systems, da der Automat nur ein eingeschränktes Warenangebot abdeckt bzw. keine Abgabe von Arzneimittelteilmengen und Rezepturen ermöglicht. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Dokumentationspflichten sei ebenfalls fraglich, so die Richter.
Eine detaillierte rechtliche Bewertung ist dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch in Baden-Württemberg werden nach Information der Landesapothekerkammer derzeit Rowa-Visavia-Einrichtungen durch die Regierungspräsidien überprüft und in einem Fall wurde der Automat ebenfalls untersagt.