Steuerliche Absetzbarkeit

Steuerliche Absetzbarkeit teils beruflich und teils privat veranlasster Reisen erweitert

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009

Zahlreiche Apotheker besuchen Fortbildungsveranstaltungen, z.B. den traditionellen Pharmakongress in Davos oder Meran. Gerade, wenn der Veranstaltungsort in touristisch attraktivem Gebiet liegt, schauen die Finanzbehörden genau hin, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten geht.
Wir berichteten zuletzt zur steuerlichen Anerkennung solcher Kongress-Teilnahmekosten in Cosmas 5/2008, S. 30.
In einem im Januar 2010 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 ändert dieser seine bisherige Rechtsprechung. Nicht mehr in jedem Fall sind danach Reisen als Einheit zu betrachten. Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei teils beruflich und teils privat veranlassten Reisen können nun in größerem Umfang als bisher berücksichtigt werden, es besteht kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot:
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Einzelfall kann jedoch das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen, so die Richter.
Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Komponenten enthalten, sind also grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Greifen beide Bereiche allerdings so ineinander, dass anhand objektivierbarer Kriterien eine Aufteilung unmöglich ist, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
Weiterhin gilt: Die beruflichen Aufwendungen sind durch den Steuerpflichtigen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Es ist daher empfehlenswert, Anwesenheitstestate, Aufzeichnungen, Kongressunterlagen usw. aufzuheben.