Erfreulicher Abschluss des Prozessjahres 2011

Im Hinblick auf drei der derzeit rechtshängigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die die Landesapothekerkammer gemeinsam mit der Bayerischen Landesapothekerkammer über die Wettbewerbszentrale betreibt, ist das Jahr für die Landesapothekerkammer ausgesprochen erfolgreich zu Ende gegangen.

Wettbewerbsverfahren gegen arvato direct services durch Vergleich beendet
Gegenstand dieses großen Verfahrens war das Angebot der Bertelsmann-Konzerntochter arvato direct services GmbH Gütersloh, mit dem die GmbH gegenüber Versandapotheken damit geworben hatte, für diese die pharmazeutische Beratung und Rezeptbearbeitung im Wege des Outsourcings über konzerneigene Callcenter durchzuführen.

Dieses Angebot wurde von der LAK gemeinsam mit der Bayerischen Landesapothekerkammer über die Wettbewerbszentrale beanstandet. Anknüpfungspunkt hierbei war § 7 Apothekengesetz, wonach der Apothekenleiter zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet wird. Der Apothekenleiter hat die wesentlichen Kernaufgaben seines Apothekenbetriebs, mithin alle seine pharmazeutischen Verpflichtungen, in eigener Verantwortung durchzuführen. Das Outsourcen oder Delegieren an andere Unternehmen ist nicht zulässig. Dies gilt auch im Versandhandel.

Nachdem die arvato direct services GmbH, Gütersloh, die eingeforderte Unterlassungserklärung zunächst außergerichtlich nicht abgeben wollte, wurde Klage zum Landgericht Bielefeld erhoben. In der mündlichen Verhandlung signalisierte das Gericht bereits, dass es unserer Rechtsauffassung im Wesentlichen folge. Daraufhin erklärte sich die arvato direct services GmbH Gütersloh bereit, sich durch gerichtlichen Vergleich strafbewehrt zu verpflichten, zukünftig nicht mehr gegenüber Versandapotheken für das Outsourcing von pharmazeutischer Beratung und/oder Rezeptverarbeitung zu werben.

Irreführende Werbung der ACA Müller ADAG Pharma GmbH
Im August vergangenen Jahres machte die ACA Müller ADAG Pharma GmbH mit Sitz in Hilzingen mit einem an Apotheken gerichteten Werbeschreiben auf sich aufmerksam. Darin bot die GmbH den angeschriebenen Apotheken eine Zusammenarbeit in Form der Beteiligung an einem Arzneimittel-Exportkonzept an. In diesem Rahmen sollten die teilnehmenden Apotheken beim Hersteller oder Großhändler den Einkauf für die GmbH übernehmen und die Arzneimittel anschließend für den Export bereit stellen. Die Teilnahme an dem Geschäftsmodell sollte laut Werbeschreiben „ohne zusätzlichen Personalaufwand“ und „ohne zusätzliche Investition oder Kapitalaufwand“ möglich sein.

Genau an diesem Punkt hakten wir ein. Durch die verwendete Formulierung wurde den Apotheken suggeriert, dass eine Großhandelserlaubnis nicht erforderlich sei. Tatsächlich stellt jedoch der Erwerb zur Weiterveräußerung eine Großhandelstätigkeit dar, die nach § 52a AMG erlaubnispflichtig ist. Der Erwerb einer Großhandelserlaubnis ist mit einem gegebenenfalls nicht unbeträchtlichen Kosten- und Investitionsaufwand verbunden. Somit wurden die Apotheken durch das Werbeschreiben in die Irre geführt. Nachdem die ACA Müller ADAG Pharma GmbH die eingeforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erhoben wir über die Wettbewerbszentrale Klage zum Landgericht Konstanz.

Bevor es zu einer Verhandlung vor Gericht kam, gab die ACA Müller ADAG Pharma GmbH Mitte Dezember dann doch noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, zukünftig bei entsprechenden Werbeschreiben an Apotheken auf die Erlaubnispflicht dieses Vorgehens hinzuweisen.

Endlich Rechtssicherheit bezüglich Unternehmerkennzeichnung bei Werbeflyern
Ein weiteres wettbewerbsrechtliches Verfahren beschäftigte die Landesapothekerkammer über nunmehr fast zwei Jahre und konnte nun erfolgreich abgeschlossen werden.

Gegenstand des Verfahrens, über das wir bereits im cosmas 2/2011 berichtet hatten, war eine Streitigkeit um die Zulässigkeit einer Prospekt- und Internetwerbung eines Apothekers. In der Prospektwerbung fand sich an mehreren Stellen die Angabe „Versandapotheke A…“ sowie der Hinweis auf den Internetauftritt, nicht jedoch ein Hinweis auf die Identität bzw. den Namen des Apothekeninhabers. Ferner konnte der Pflichttext sowohl in der Prospekt- als auch in der Internetwerbung nicht eindeutig einem Arzneimittel zugeordnet werden. Die Werbung stellte für jedes Produkt eine in sich geschlossene Einheit dar, indem die Arzneimittel durch farbliche Rahmen voneinander abgetrennt wurden. Auf der Seite wurden jedoch auch Nicht-Arzneimittel beworben. Der Pflichttext befand sich außerhalb dieses Rahmens ohne weitere Zuordnung zu den Arzneimitteln.

Das Landgericht Ravensburg hatte bereits mit Urteil vom 28.02.2011, Az. 1 O 131/10, zum einen entschieden, dass allein die Bezeichnung „Versandapotheke“ verbunden mit einem geografischen Zusatz in einer Prospektwerbung ohne Angabe des Namens des Apothekeninhabers die Identität des Unternehmers im Sinne von §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht ausreichend wiedergibt. Zum anderen stellten die Richter klar, dass die Angabe des Pflichttextes „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ eindeutig jedem Arzneimittel zugeordnet werden muss.
Der beklagte Apotheker hatte damals gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Nachdem der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 signalisierte, dass er die Berufung zurückweisen werde, reagierte die Beklagtenseite mit der Rücknahme des Rechtsmittels. Damit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Ausblick auf 2012

In diesem Jahr steht nun eine ausgesprochen wichtige Entscheidung im Verfahren gegen die niederländische Versandapotheke Vitalsana B.V., Tochter der Firma Schlecker, an. Das Verfahren ist mittlerweile am BGH angelangt (wir berichteten bereits mehrfach). Wie inzwischen bekannt wurde, wird die mündliche Verhandlung am 19.07.2012 stattfinden.