Notdienst in Filialapotheken
Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ordnet als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufe-Kammergesetz die Notdienste
in Baden-Württemberg an. Notdienste sind für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken nach § 23 Apothekenbetriebsordnung anzuordnen.
Die Möglichkeit, seit 2004 Apotheken auch als Filialapotheken zu betreiben, ändert nichts an deren Verpflichtung zur Notdienstbereitschaft. Der Notdienst ist apothekenbezogen, so dass es auch nicht möglich ist, dass der Notdienst der Filialapotheke
von der Hauptapotheke übernommen wird. Die Apothekenbetriebsordnung spricht hier allgemein von Apotheken. Selbst Zweigapotheken sind nach der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte verpflichtet, Notdienst zu verrichten. Der Bevölkerung wäre nicht zu vermitteln, dass die notdiensthabende Apotheke plötzlich eventuell in einem anderen Notdienstkreis oder sogar in einem anderen
Landkreis liegt und nunmehr Entfernungen von weit über das zulässige Maß hinaus zurückzulegen wären. Eine solche Regelung wäre für die Bevölkerung unzumutbar und könnte deshalb von der Kammer weder angeordnet noch geduldet werden. Den
Patienten ist zudem nicht bekannt, welchen Status eine Apotheke hat. Für einen bei der Bevölkerung akzeptierten Notdienst ist es wichtig, dass alle Apotheken ihren Dienst abwechselnd und regelmäßig versehen. Die Kammer achtet daher
bei ihren Anordnungen darauf, dass die Anzahl der Notdienste aller Apotheken eines Notdienstkreises möglichst gleichmäßig auf alle Apotheken verteilt wird. Unbenommen bleibt es allen Apothekenleitern im Rahmen der Jahresplanung für das
Folgejahr die Lage der Notdienste (Werktag / Feiertag / Wochenende) in Abstimmung mit den jeweiligen Notdienstsprechern oder im Rahmen von Vorabtauschen zu modifizieren, solange die Anzahl der Notdienste der einzelnen Apotheken nicht verändert
werden. Deshalb ist bei jedem Tausch auch ein sog. Rücktausch erforderlich. Natürlich ist es dem Besitzer einer Hauptapotheke freigestellt, selbst den Notdienst in einer seiner Filialapotheken zu verrichten.