Sortimentsbeschränkung während des Notdienstes

30.10.2007 - Mit Urteil vom 15.06.2007 stellte das Landgericht Ulm fest, dass die Verpflichtung der Apotheken zur Einhaltung der Sortimentsbeschränkung während des Notdienstes rechtmäßig ist und keine Grundrechtsverletzung darstellt.

§ 4 Absatz 1 des bisherigen, der Entscheidung zugrunde liegenden Ladenschlussgesetzes
(LSchlG) legte fest, dass Apotheken, die während der Ladenschlusszeiten den Notdienst durchführen, nur zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln und Desinfektionsmitteln berechtigt sind. Sonstige Artikel des sogenannten Randsortiments durften während des Notdienstes nicht abgegeben werden.  

Gegen einen Apotheker, der auch während des Notdienstes Waren aus seinem gesamten Sortiment verkaufte, zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vor Gericht und bekam Recht.
Das Landgericht Ulm verpflichtete den Apotheker zur Unterlassung und Einhaltung der gesetzlichen Sortimentsbeschränkung und führte aus, dass es insbesondere die Aufgabe der notdienstbereiten Apotheke ist, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Um den Wettbewerb mit dem Einzelhandel, der während der Ladenschlusszeiten nicht öffnen darf, nicht zu verzerren, müsse das Angebot auf im Notfall benötigte, in § 4 LSchG genannte Waren beschränkt bleiben. Aus dem Wortlaut der Norm sei hinreichend erkennbar, was während des Notdienstes abgegeben werden darf.
Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht gegeben. Die Festlegung von Ladenschlusszeiten wiederum sei durch Gründe des Allgemeinwohls, wie z. B. den Arbeitsschutz, gerechtfertigt.

Achtung: In § 4 Absatz 1 des im März 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (wir berichteten in Cosmas 1/2007, S. 31) wurde die bisherige Regelung des Ladenschlussgesetzes übernommen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Sortimentsbeschränkung während des Notdienstes besteht also nach wie vor.