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Hinweise Einwilligung Beschwerde

Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde setzt voraus, dass wir die Beschwerde der Apothekenleitung zuleiten und sie auffordern, dazu Stellung zu nehmen. Bestätigt sich nach der Klärung des Sachverhaltes der Verdacht einer Berufspflichtverletzung, so wird der Vorgang dem Vorstand der Apothekerkammer zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt.

Sollte es zu einem berufsgerichtlichen Verfahren kommen, kann es sein, dass Sie als Zeuge vernommen werden. Mit Ihrer Einwilligung erklären Sie, dass Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind, insbesondere mit der Verarbeitung Ihrer Daten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Dies beinhaltet die Weitergabe Ihrer Beschwerdeunterlagen an den Apothekenleiter sowie ggf. an den Vorstand der Landesapothekerkammer, den Kammeranwalt und das Berufsgericht der Landesapothekerkammer.

Im Falle der Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden die Gerichtsakten nach Ablauf von 30 Jahren gelöscht, sofern es nicht zu einem berufsrechtlichen Verfahren kommt, erfolgt die Löschung nach 5 Jahren (§ 58a Heilberufe-Kammergesetz).