
Apotheker:innen in BW Mitgliedschaft
Mitgliedschaft bei der LAK BW
Pflichtmitgliedschaft
Kammermitglieder sind alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats bei der Landesapothekerkammer erfolgen.
Die Kammermitgliedschaft erlischt nur dann, wenn auf die Approbation verzichtet oder sie entzogen wurde.
Auch Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), die sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, können freiwilliges Mitglied der Landespothekerkammer werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Information zur Meldeordnung
Nach den Regelungen der Meldeordnung sind alle Apotheker verpflichtet für die Berechnung des korrekten Mitgliedsbeitrags u.a. Angaben zum Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses zu machen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzugeben. Dabei ist auch jede Änderung der Beschäftigung und deren Umfang binnen eines Monats der Kammer mitzuteilen. Dies beinhaltet auch Änderungen bei der Elternzeit bzw. den Umfang einer Beschäftigung während der Elternzeit.
Mitgliedschaft beantragen
Über das Portal Meine LAK können Sie ganz einfach Ihre Mitgliedschaft online beantragen. Sofern Sie das Online-Angebot für die Beantragung der Mitgliedschaft nicht wahrnehmen wollen, können Sie auch einen Antrag per Meldebogen stellen. Diesen finden Sie untenstehend.
Kammerbeitrag und Umlage
Umlage
Selbständige Apothekenleiter und Verwalter zahlen eine Umlage. Diese beträgt für das Jahr 2025 0,093 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr in ihren Apotheken getätigten Umsätze (ohne Mehrwertsteuer).
Informationen zum Kammerbeitrag
Der Grundbeitrag für Kammermitglieder beträgt 216,00 Euro pro Kalenderjahr.
Apotheker und Apothekerinnen, die nicht, bzw. nicht mehr als 21 Stunden pro Woche beschäftigt sind, entrichten einen Jahresbeitrag von 132,00 Euro. Voraussetzung ist, dass gegenüber der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit gemacht werden. Liegen keine Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit vor, gehen wir im Regelfall von einer Vollzeitbeschäftigung aus.
Für Mitglieder ohne Berufsausübung bzw. mit geringen Einkünften besteht die Möglichkeit einen ermäßigten Grundbeitrag zu beantragen, wenn die Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit im Jahr 2025 6.672,00 Euro (brutto) im Jahr nicht übersteigen. Der ermäßigte Grundbeitrag, der jedes Jahr erneut beantragt werden muss, beträgt derzeit 75,00 Euro.
Alle Rentner entrichten (ab dem 65. Lebensjahr oder ab Bezug der Alters-, Erwerbs oder Berufsunfähigkeitsrente) einen Grundbeitrag von 75,00 Euro pro Jahr. Berufstätige Rentner werden wie alle berufstätigen Mitglieder nach dem Umfang ihrer Wochenarbeitszeit in die jeweilige Beitragsstaffel eingestuft.
Mitglieder, die sich in der Elternzeit befinden und ohne Einkommen sind, haben die Möglichkeit, sich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Die Beitragsbefreiung kann nur nach Eingang eines schriftlichen Antrags gewährt werden.
Kammerbeiträge können nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Einkommensermittlung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bitte teilen Sie der Kammer sämtliche Änderungen Ihrer Personalien bzw. Ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit, unverzüglich mit.
Alle relevanten Anträge für Beitragseinzüge per Lastschriftverfahren, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung als Dokumente finden Sie in Meine LAK.