
Apotheker:innen in BW Mitgliedschaft
Mitgliedschaft bei der LAK BW
Pflichtmitgliedschaft
Kammermitglieder sind alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats bei der Landesapothekerkammer erfolgen.
Die Kammermitgliedschaft erlischt nur dann, wenn auf die Approbation verzichtet oder sie entzogen wurde.
Auch Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), die sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, können freiwilliges Mitglied der Landespothekerkammer werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Information zur Meldeordnung
Nach den Regelungen der Meldeordnung sind alle Apotheker verpflichtet für die Berechnung des korrekten Mitgliedsbeitrags u.a. Angaben zum Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses zu machen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzugeben. Dabei ist auch jede Änderung der Beschäftigung und deren Umfang binnen eines Monats der Kammer mitzuteilen. Dies beinhaltet auch Änderungen bei der Elternzeit bzw. den Umfang einer Beschäftigung während der Elternzeit.
Mitgliedschaft beantragen
Über das Portal Meine LAK können Sie ganz einfach Ihre Mitgliedschaft online beantragen. Sofern Sie das Online-Angebot für die Beantragung der Mitgliedschaft nicht wahrnehmen wollen, können Sie auch einen Antrag per Meldebogen stellen. Diesen finden Sie untenstehend.