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Desinfektionsmittelherstellung und Meldepflicht

08.10.2020

Am 07. Oktober 2020 trat die Allgemeinverfügung der BAuA vom 16. September 2020 in Kraft und gestattet in Apotheken die Herstellung von Desinfektionsmitteln zur hygienischen Händedesinfektion für weitere 180 Tage.

Mit der Allgemeinverfügung ist eine zusätzliche Meldepflicht verbunden. Neben der Meldung an das BfR müssen Hersteller und Importeure hergestellte sowie importierte Mengen von Desinfektionsmitteln elektronisch der Bundesstelle für Chemikalien jeweils zum Monatsende mitteilen. Desinfektionsmittel, die auf Grundlage der Allgemeinverfügung vom 09. April 2020 hergestellt worden sind, sind von dieser Meldepflicht nicht betroffen.

Die elektronische Meldung ist über die Internetseite des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/ möglich.

Die Regelung dient dazu, der Zulassungsbehörde einen Überblick über die tatsächliche Nachfrage der unter dieser Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Desinfektionsmittel zu geben. Dadurch soll besser beurteilt werden können, ob weiterhin Bedarf an Ausnahmeregelungen für Desinfektionsmittel zur hygienischen Händedesinfektion besteht.

 

Nähere Informationen zur Desinfektionsmittelherstellung in der Apotheke entnehmen Sie unserer Corona-Seite unter dem Stichwort „Desinfektionsmittel“.

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