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LAK kritisiert EuGH-Entscheidung zur Arzneimittelpreisverordnung

19.10.2016

Dazu Dr. Günther Hanke, Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: „Dies ist schwarzer Tag für die Patienten und die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland.“

Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um eine ausländische Versandapotheke, die ihren Kunden Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt hatte. Apotheken in Deutschland ist dies aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung streng verboten.

Dr. Günther Hanke: „Patienten sollten sich darauf verlassen können, dass verordnete, dringend benötigte Arzneimittel in allen Apotheken zum gleichen Preis erhältlich sind. Einem Patienten, der sein Arzneimittel dringend benötigt, ist es nicht zuzumuten, Preise zu vergleichen und eine preisgünstige Apotheke zu suchen. Davor schützt ihn die deutsche Arzneimittelpreisverordnung. Dieses System ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun in Frage gestellt.“

Eine weitere Gefahr droht nach Ansicht der Landesapothekerkammer der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch wohnortnahe Apotheken. Hanke: „Die Apotheken in Deutschland sind nun einem unfairen Wettbewerb mit ausländischen Versandapotheken ausgesetzt.“ Innerhalb Deutschlands sorgt die Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel dafür, dass sich Apotheken keinen ruinösen Preiswettbewerb bieten, sondern den Wettbewerb untereinander in Form von Beratungsqualität austragen. Zudem sind diverse Kostendämpfungsmaßnahmen im Arzneimittelmarkt wie die gesetzlichen Zuzahlungen, das Festbetragssystem sowie der Apothekenabschlag unmittelbar mit der Arzneimittelpreisverordnung verbunden.

Hanke: „Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Ich fordere schon lange ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Neben die bisherigen Probleme der mangelnden Beratung und der Gefahr, gefälschte Arzneimittel zu erhalten, ist nun dieses unverständliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs getreten.“


Allgemeine Informationen zur Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisbildung aller verschrei-bungspflichtigen Arzneimittel. Der Grundgedanke dabei lautet, dass an Patienten das gleiche Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben Preis abgegeben wird. Gerade Kranke sind zu einem Vergleich von Preisen kaum in der Lage. In einem unregulierten System ließe sich nur schwer verhindern, dass die Notlage der Patienten von Anbietern ausgenutzt wird.

Die Honorierung des Apothekers ist geregelt in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel. Demnach errechnet sich der Apothekenabgabepreis einer verschreibungspflichtigen Packung aus einem Fest-zuschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis zzgl. 8,35 € zzgl. 16 Cent zur För-derung der Sicherstellung des Notdienstes. Hinzu kommt die Umsatzsteuer (19 %).


Ansprechpartner für Ihre Rückfragen:

Stefan Möbius
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Villastraße 1, 70190 Stuttgart
Telefon 0711 99347-50
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E-Mail stefan.moebius(at)lak-bw.de

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